Eine Eingangsrechnung wird zunächst erfasst und geprüft. Anschließend wird sie kontiert, freigegeben und gebucht. Bei einer gewöhnlichen inländischen Rechnung wird der Nettobetrag auf das passende Aufwands- oder Bestandskonto gebucht, die abziehbare Vorsteuer auf dem Vorsteuerkonto erfasst und der Bruttobetrag den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenübergestellt.
Dieser Beitrag erklärt, wie Unternehmen Eingangsrechnungen richtig bearbeiten, welche Angaben geprüft werden müssen und wie der typische Buchungssatz aussieht.
Das Wichtigste in Kürze
Eine Eingangsrechnung wird zunächst formal, sachlich und rechnerisch geprüft. Danach wird sie kontiert, freigegeben und gebucht.
Der typische Buchungssatz für eine gewöhnliche inländische Rechnung lautet:
Aufwand oder Bestandskonto und Vorsteuer an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Besonders wichtig sind die Unterscheidung zwischen Rechnungsdatum und Leistungsdatum, die korrekte Behandlung der Vorsteuer und eine nachvollziehbare Archivierung. Seit dem ersten Januar 2025 müssen Unternehmen im relevanten B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Eine einfache PDF-Datei ist dabei keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn.
Was ist eine Eingangsrechnung?
Eine Eingangsrechnung erhalten Unternehmen von Lieferanten oder Dienstleistern. Sie dokumentiert eine bezogene Lieferung oder Leistung und begründet in der Regel eine Verbindlichkeit gegenüber dem Rechnungssteller. Die Rechnung wird deshalb in der Kreditorenbuchhaltung erfasst.
Eine Ausgangsrechnung stellt ein Unternehmen dagegen an seine Kunden. Bei der Eingangsrechnung stehen die Prüfung der Leistung, die richtige Kontierung, der Vorsteuerabzug und die fristgerechte Zahlung im Mittelpunkt.
Bearbeitung von Eingangsrechnungen
Der Prozess beginnt mit dem Rechnungseingang. Papierrechnungen werden digitalisiert, PDF-Rechnungen aus dem E-Mail-Postfach übernommen und strukturierte E-Rechnungen in einem geeigneten System verarbeitet. Anschließend werden die Rechnungsdaten erfasst und der zuständigen Person oder Abteilung zugeordnet.
Danach folgt die Rechnungsprüfung. Dabei wird kontrolliert, ob die Rechnung formal korrekt ist, die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde und die berechneten Beträge stimmen. Erst nach dieser Prüfung sollte die Rechnung kontiert, freigegeben und gebucht werden.
Die Zahlung erfolgt anschließend zum vereinbarten Fälligkeitstermin. Die Buchung der Rechnung und die spätere Zahlung sind dabei zwei getrennte Vorgänge. In der laufenden Buchhaltung werden Aufwand und Verbindlichkeit grundsätzlich bereits vor der Zahlung erfasst. Mit der Zahlung wird die offene Verbindlichkeit anschließend ausgeglichen.
Pflichtangaben auf Eingangsrechnungen
Vor dem Vorsteuerabzug sollte geprüft werden, ob die Rechnung die erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, aber nicht die einzige. Zusätzlich muss die Leistung beispielsweise für das Unternehmen bezogen und die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen werden. Die weiteren Voraussetzungen regelt § 15 UStG.
Auf einer gewöhnlichen Rechnung sollten der vollständige Name und die Anschrift des Rechnungsstellers und des Rechnungsempfängers, eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Rechnungsnummer angegeben sein. Außerdem müssen die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung erkennbar sein.
Erforderlich sind außerdem der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung beziehungsweise der Leistungszeitraum, der Nettobetrag, der geltende Steuersatz, der Umsatzsteuerbetrag sowie vereinbarte Entgeltminderungen wie Rabatte oder Skonto. Bei steuerfreien Umsätzen oder besonderen Steuerschuldnerschaften muss ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung stehen.
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht in jedem Fall zwingend, wenn stattdessen eine gültige Steuernummer angegeben ist. Fehlen jedoch sowohl die Steuernummer als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sollte der Lieferant um eine Korrektur gebeten werden.
Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro gelten vereinfachte Anforderungen. Bei Reverse-Charge-Leistungen, innergemeinschaftlichen Leistungen, Anzahlungen oder Rechnungen von Kleinunternehmern können zusätzliche oder abweichende Vorschriften gelten.
Sachliche, rechnerische und formale Rechnungsprüfung
Die sachliche Prüfung klärt, ob die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde. Dafür wird die Rechnung beispielsweise mit der Bestellung, dem Vertrag, dem Lieferschein, einem Leistungsnachweis oder einem Abnahmeprotokoll verglichen. Bei Dienstleistungen ist häufig ein bestätigter Leistungsnachweis erforderlich, während bei Warenlieferungen meist der Lieferschein als Nachweis dient.
Wenn eine Bestellung beispielsweise zehn Einheiten umfasst, der Lieferschein aber nur acht bestätigt, werden trotzdem zehn Einheiten berechnet. Dann sollte die Rechnung zunächst zurückgestellt und mit dem Lieferanten geklärt werden. Ein Abgleich von Bestellung, Lieferung und Rechnung kann solche Abweichungen frühzeitig sichtbar machen.
Bei der rechnerischen Prüfung werden die Einzelpreise, Mengen, Rabatte, Skonto und die Umsatzsteuer kontrolliert. Stimmen Netto-, Steuer- und Bruttobetrag miteinander überein? Wurde der richtige Steuersatz verwendet? Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer kann zu einer fehlerhaften Buchung und zu Problemen beim Vorsteuerabzug führen.
Die formale Prüfung konzentriert sich auf die Pflichtangaben, die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, den Leistungszeitpunkt und die steuerlichen Angaben. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Rechnung bereits erfasst wurde. So lassen sich doppelte Rechnungen erkennen, bevor sie freigegeben und bezahlt werden.
Das Vier-Augen-Prinzip ist dabei eine sinnvolle interne Kontrollmaßnahme. Es ist jedoch keine allgemeine gesetzliche Pflicht für jede Rechnung in jedem Unternehmen. Entscheidend ist, dass Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Welche Freigabestufen erforderlich sind, hängt von den internen Richtlinien, der Unternehmensgröße und dem jeweiligen Geschäftsvorfall ab.
Rechnungsdatum und Leistungsdatum unterscheiden
Das Rechnungsdatum zeigt, wann der Lieferant die Rechnung ausgestellt hat. Das Leistungsdatum oder der Leistungszeitraum zeigt dagegen, wann die Lieferung oder Leistung erbracht wurde. Beide Angaben können voneinander abweichen.
Erbringt ein IT-Dienstleister eine Beratungsleistung im Dezember und stellt die Rechnung am 5. Januar aus, liegt der Leistungszeitraum im Dezember. Für den Jahresabschluss kann es deshalb erforderlich sein, den Aufwand dem Dezember zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug folgt dagegen eigenen Voraussetzungen: Er setzt grundsätzlich voraus, dass die Leistung ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei einem Rechnungseingang im Januar wird die Vorsteuer deshalb regelmäßig erst im Januar berücksichtigt. Weitere Hinweise zur periodengerechten Buchung finden sich beispielsweise bei DATEV.
Fehlt das Leistungsdatum auf einer gewöhnlichen Rechnung, sollte der Lieferant um eine Ergänzung gebeten werden. Möglich ist auch die Formulierung „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“, wenn dies tatsächlich zutrifft. Bei bestimmten Kleinbetragsrechnungen gelten vereinfachte Anforderungen.
Wie lautet der Buchungssatz für eine Eingangsrechnung?
Nach der Prüfung wird die Rechnung kontiert. Dabei wird festgelegt, auf welches Aufwands-, Waren- oder Bestandskonto der Nettobetrag gebucht wird. Die enthaltene Vorsteuer wird auf dem passenden Vorsteuerkonto erfasst.
Für eine gewöhnliche inländische Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer lautet die typische Buchungslogik:
Aufwands- oder Bestandskonto und Vorsteuer an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Beispiel: Büromaterial mit Vorsteuer
Ein Unternehmen erhält eine Rechnung für Büromaterial über 1.000,00 Euro netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent beträgt die Vorsteuer 190,00 Euro. Der Bruttobetrag beläuft sich somit auf 1.190,00 Euro.
Konto | Soll | Haben |
Büromaterial | 1.000,00 Euro | |
Vorsteuer | 190,00 Euro | |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1.190,00 Euro |
Bei der späteren Zahlung wird die Verbindlichkeit ausgeglichen.
Wird die Rechnung über eine Firmenkarte oder ein Wallet bezahlt, kann anstelle des Bankkontos ein Karten- oder Verrechnungskonto verwendet werden. Die genaue Buchung hängt vom Zahlungsweg und vom Kontierungsmodell des Unternehmens ab.
Die Kontonummern in SKR03 und SKR04 sollten nicht pauschal für alle Unternehmen angegeben werden. Sie hängen unter anderem vom individuellen Kontenplan, vom Geschäftsvorfall und vom verwendeten Steuerschlüssel ab. Deshalb ist es sinnvoller, im Blogartikel die Kontenfunktionen zu erklären und konkrete Kontonummern nur als beispielhaft zu kennzeichnen.
Skonto bei einer Eingangsrechnung berücksichtigen
Wird eine Rechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt, reduziert sich der Zahlbetrag. Dabei müssen sowohl der Aufwand oder Wareneinsatz als auch die dazugehörige Vorsteuer anteilig korrigiert werden.
Bei einem Bruttobetrag von 1.190,00 Euro und zwei Prozent Skonto beträgt der Abzug 23,80 Euro. Davon entfallen 20,00 Euro auf den Nettobetrag und 3,80 Euro auf die Vorsteuer. Der Zahlbetrag beträgt somit 1.166,20 Euro.
Die konkrete Buchung hängt vom Kontenplan und vom verwendeten Verfahren ab. Enthält eine Rechnung mehrere Steuersätze oder unterschiedliche steuerliche Sachverhalte, muss das Skonto entsprechend aufgeteilt werden.
Was tun bei einer fehlerhaften Eingangsrechnung?
Eine fehlerhafte Eingangsrechnung sollte nicht eigenmächtig verändert werden. Stattdessen wird der Fehler dokumentiert und die Rechnung im Freigabeprozess zurückgestellt. Anschließend fordert das Unternehmen beim Rechnungssteller eine Korrektur oder, je nach Sachverhalt, eine Gutschrift an.
Bis zur Klärung sollte geprüft werden, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Wurde die Rechnung bereits gebucht, muss die Buchung gegebenenfalls korrigiert werden. Nach Erhalt der berichtigten Rechnung wird der Beleg erneut geprüft und freigegeben.
Ein Fehler führt nicht automatisch endgültig zum Verlust des Vorsteuerabzugs.
Entscheidend ist unter anderem, ob das ursprüngliche Dokument bereits die erforderlichen Mindestangaben enthielt und ob eine rückwirkende Berichtigung zulässig ist. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterscheidet hier zwischen berichtigungsfähigen Rechnungen und Dokumenten, die zunächst keine ausreichende Rechnung darstellen.
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Aufbewahrung und GoBD
Eingangsrechnungen gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen. Rechnungen sind grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Für Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse gilt weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Geschäfts- und Handelsbriefe können einer sechsjährigen Frist unterliegen. Für bestimmte steuerliche Sachverhalte gelten Sonderregeln.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden oder eingegangen ist. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 14b UStG, § 147 AO und § 257 HGB.
Elektronische Rechnungen müssen grundsätzlich in der Form aufbewahrt werden, in der sie eingegangen sind. Bei einer strukturierten E-Rechnung ist insbesondere der strukturierte Datenteil unverändert zu erhalten. Die Archivierung muss nachvollziehbar, vollständig, unveränderbar und verfügbar sein. Die aktuellen GoBD-Hinweise des Bundesfinanzministeriums erläutern die Anforderungen an elektronische Belege und deren Aufbewahrung.
Das gilt für E-Rechnungen
Seit dem ersten Januar 2025 müssen Unternehmen im relevanten inländischen B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt grundsätzlich ein geeignetes E-Mail-Postfach. Die Pflicht betrifft den Empfang, nicht automatisch die Ausstellung jeder Rechnung.
Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn. Sie gilt als sonstige Rechnung, weil sie keine strukturierten Daten enthält. Eine E-Rechnung muss dagegen in einem strukturierten, elektronisch verarbeitbaren Format vorliegen. Dazu gehören beispielsweise die XRechnung und bestimmte ZUGFeRD-Profile ab Version 2.0.1. Die aktuellen Anforderungen erläutert das Bundesfinanzministerium in seinen Informationen zur E-Rechnung.
Für die Ausstellung gelten im August 2026 noch Übergangsregelungen. Bis zum 31. Dezember 2026 können Rechnungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin als Papier- oder sonstige Rechnung ausgestellt werden. Im Jahr 2027 gilt für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro eine verlängerte Übergangsregelung. Ab dem ersten Januar 2028 müssen inländische B2B-Rechnungen grundsätzlich als E-Rechnung ausgestellt werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Die Regelungen gelten nicht uneingeschränkt für jede Rechnung. Ausnahmen können beispielsweise für Kleinbetragsrechnungen, bestimmte steuerfreie Umsätze, Rechnungen an Privatpersonen oder Rechnungen von Kleinunternehmern gelten.
Eingangsrechnungen digital bearbeiten
Digitale Prozesse können den Rechnungseingang vereinfachen und die manuelle Dateneingabe reduzieren. Rechnungen lassen sich zentral empfangen, automatisch auslesen und anschließend an die zuständige Person oder Abteilung weiterleiten. Freigaben, Kostenstellen, Projekte und Zahlungsfristen können in einem einheitlichen Workflow berücksichtigt werden.
Auch ein Abgleich von Bestellung, Lieferung und Rechnung kann dabei helfen, Mengen- und Preisabweichungen frühzeitig zu erkennen. Automatische Vorschläge für Kontierung oder Umsatzsteuer sollten jedoch immer geprüft werden. Sie unterstützen die Bearbeitung, ersetzen aber nicht die fachliche Verantwortung der zuständigen Person.
Spendesk unterstützt die digitale Verarbeitung von Eingangsrechnungen beispielsweise durch die zentrale Erfassung, automatische Datenauslesung, Freigabeprozesse und die vorbereitende Buchhaltung. Je nach Konfiguration können die geprüften und angereicherten Daten anschließend an das nachgelagerte Buchhaltungssystem exportiert werden.
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