Reverse Charge und innergemeinschaftliche Rechnungen richtig prüfen und buchen

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Spendesk Team

Bei einer grenzüberschreitenden B2B-Leistung aus einem anderen EU-Land enthält die Rechnung häufig keine deutsche Umsatzsteuer. Stattdessen berechnet und schuldet das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer selbst. Dieses Verfahren heißt Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Für das Finanzteam bedeutet das: Rechnung prüfen, den richtigen Sachverhalt einordnen, Umsatzsteuer und Vorsteuer korrekt buchen und die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen, Warenkäufen und anderen Fällen der Steuerschuldumkehr.

Das Wichtigste im Überblick

  • Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
  • Bei einer grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistung aus einem anderen EU-Land wird häufig nur der Nettobetrag berechnet.
  • Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung ist nicht dasselbe wie eine sonstige Leistung nach § 13b UStG.
  • Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sind wichtige Prüfpunkte.
  • Fehlt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Hinweis auf der Rechnung, entfällt die Steuerschuld des Empfängers nicht automatisch.
  • Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung werden Umsatzsteuer und Vorsteuer im selben Vorgang erfasst.
  • Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist bei empfangenen EU-Leistungen grundsätzlich nicht erforderlich. Sie betrifft vor allem Unternehmen, die selbst bestimmte grenzüberschreitende Leistungen erbringen.
  • Die konkrete Kontierung und steuerliche Behandlung sollte bei Sonderfällen geprüft werden.

Was bedeutet Reverse Charge?

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmen auf die Leistungsempfänger übertragen. Lieferant:innen stellen in diesen Fällen eine Nettorechnung aus. Empfänger:innen berechnen die deutsche Umsatzsteuer selbst und melden sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung wird der Betrag gleichzeitig als Vorsteuer erfasst. Die beiden Steuerbeträge gleichen sich dann rechnerisch aus. Reverse Charge ist deshalb aber keine Steuerbefreiung. Die Umsatzsteuer muss korrekt berechnet, gebucht und gemeldet werden.

Ein typischer Fall ist eine Softwareleistung aus Irland. Ein deutsches Unternehmen erhält eine Jahresrechnung über 1.200 Euro netto. Der irische Anbieter weist keine deutsche Umsatzsteuer aus und ergänzt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Erbringt der Anbieter eine sonstige Leistung an das deutsche Unternehmen, kann die deutsche Gesellschaft die Umsatzsteuer selbst schulden.

Wann gilt Reverse Charge bei EU-Rechnungen?

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen gilt häufig das Empfängerortprinzip nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsort liegt dann grundsätzlich dort, wo der empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Ist der Leistungsort in Deutschland und liegt ein Fall des § 13b UStG vor, schuldet das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer.

Typische Beispiele sind:

  • Software- und Cloud-Dienstleistungen

  • Beratungsleistungen

  • Werbeanzeigen

  • Übersetzungen

  • Agenturleistungen

  • Lizenzen

  • bestimmte elektronische Dienstleistungen an Unternehmen

Reverse Charge gilt jedoch nicht automatisch für jede Rechnung aus einem anderen EU-Land. Der konkrete Leistungsort, die Art der Leistung und der Status der beteiligten Parteien müssen geprüft werden.

Innergemeinschaftlicher Erwerb oder sonstige Leistung

Diese beiden Fälle werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedlich behandelt werden.

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren

Kauft ein deutsches Unternehmen Waren von einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und werden die Waren nach Deutschland transportiert, kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen.

Der ausländische Lieferant stellt die Rechnung grundsätzlich ohne Umsatzsteuer aus. Das deutsche Unternehmen versteuert den Erwerb mit dem deutschen Steuersatz und kann die Erwerbsteuer bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Empfangene sonstige Leistung

Bezieht das Unternehmen dagegen eine Dienstleistung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greifen.

Beispiele sind:

  • Eine österreichische Agentur erstellt eine Marketingkampagne.

  • Ein irischer Anbieter stellt eine Softwarelizenz bereit.

  • Ein französisches Beratungsunternehmen unterstützt ein deutsches Projekt.

Die Rechnung kann in diesen Fällen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Das deutsche Unternehmen berechnet die Umsatzsteuer selbst.

Sachverhalt

Steuerliche Einordnung

Kauf von Waren aus einem EU-Mitgliedstaat

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Bezug einer grenzüberschreitenden Dienstleistung

Gegebenenfalls Reverse Charge nach § 13b UStG

Verkauf einer Ware an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Innergemeinschaftliche Lieferung

Private Bestellung aus dem EU-Ausland

Kein klassischer B2B-Reverse-Charge-Fall

Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer

Gesondert prüfen, da sie nicht automatisch in der deutschen UStVA abziehbar ist

Eine innergemeinschaftliche Lieferung betrifft den Lieferanten. Beim Käufer spricht man vom innergemeinschaftlichen Erwerb. Reverse Charge beschreibt dagegen die Übertragung der Steuerschuld in gesetzlich definierten Fällen.

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Wie prüft das Finanzteam eine Reverse-Charge-Rechnung?

Vor der Buchung sollten Sie die Rechnung systematisch nach bestimmten Faktoren prüfen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern kontrollieren

Bei einer innergemeinschaftlichen B2B-Leistung sollten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Empfängers auf der Rechnung angegeben sein. Die Nummer des Lieferanten kann über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern geprüft werden.

Eine fehlende oder ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Reverse-Charge-Verfahren entfällt. Sie ist ein wichtiges Warnsignal und sollte geklärt werden. Entscheidend bleiben der tatsächliche Leistungsort, die Unternehmereigenschaft und die Art der Leistung.

Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft prüfen

Die Rechnung sollte den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Auch der englische Hinweis „Reverse Charge“ kann in der Praxis verwendet werden, die deutsche Formulierung ist jedoch eindeutig und vorzuziehen.

Fehlt der Hinweis, kann die Steuerschuld des deutschen Empfängers trotzdem bestehen bleiben. Das Finanzteam sollte dann eine korrigierte Rechnung anfordern, ohne die Rechnung einfach unbearbeitet liegen zu lassen.

Umsatzsteuerbetrag prüfen

Bei einer klassischen Reverse-Charge-Rechnung wird keine deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Rechnung enthält den Nettobetrag und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft.

Weist der Lieferant trotzdem Umsatzsteuer aus, sollte das Finanzteam den Beleg nicht ungeprüft buchen. Mögliche Ursachen sind:

  • falsche Einordnung der Leistung

  • falscher Leistungsort

  • fehlende Information zum B2B-Status

  • Anwendung eines ausländischen Steuersatzes

  • unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG

Ausländische Umsatzsteuer kann grundsätzlich nicht als deutsche Vorsteuer in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Je nach Land und Sachverhalt kommt möglicherweise ein Vorsteuervergütungsverfahren infrage.

Übrige Rechnungsangaben kontrollieren

Auch eine Reverse-Charge-Rechnung braucht die erforderlichen Angaben nach § 14 UStG. Dazu gehören unter anderem:

  • Name und vollständige Anschrift von Lieferant und Empfänger

  • Rechnungsdatum

  • fortlaufende Rechnungsnummer

  • genaue Beschreibung der Leistung

  • Leistungsdatum oder Leistungszeitraum

  • Nettobetrag

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, soweit erforderlich

  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft

Die Angaben sollten zum tatsächlichen Sachverhalt passen. Eine Rechnung für eine Softwarelizenz muss beispielsweise den Leistungszeitraum erkennen lassen. Bei einer Beratungsleistung sollte der abgerechnete Zeitraum oder die konkrete Leistung nachvollziehbar sein.

Frau prüft eine internationale Eingangsrechnung an einem SchreibtischBei grenzüberschreitenden Rechnungen prüft das Finanzteam Leistungsort, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft.

Wie wird Reverse Charge gebucht?

Die folgenden Buchungssätze zeigen eine grenzüberschreitende sonstige Leistung über 1.000 Euro netto bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die konkrete Kontonummer hängt vom verwendeten Kontenrahmen, Kontenplan und Steuerkennzeichen ab.

Buchung der Nettorechnung

Aufwand                         1.000 Euro

    an Kreditor                 1.000 Euro

Erfassung der Umsatzsteuer und Vorsteuer

Das deutsche Unternehmen berechnet 190 Euro Umsatzsteuer. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung werden die beiden Steuerbeträge gleichzeitig erfasst:

Vorsteuer nach § 13b UStG        190 Euro

    an Umsatzsteuer nach § 13b UStG 190 Euro

Die Buchung kann in vielen Buchhaltungsprogrammen über ein Automatik- oder Steuerkonto ausgelöst werden. Das Finanzteam sollte trotzdem prüfen, ob das gewählte Steuerkennzeichen zum Sachverhalt passt.

Wenn kein voller Vorsteuerabzug möglich ist

Ist das Unternehmen nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt die Umsatzsteuer aus dem Reverse-Charge-Verfahren ganz oder teilweise eine tatsächliche Belastung.

Der nicht abzugsfähige Anteil muss in diesem Fall entsprechend berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen oder bestimmte Kleinunternehmer.

Wo wird Reverse Charge gemeldet?

Die selbst berechnete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer werden in den dafür vorgesehenen Feldern der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben. Die konkreten Kennziffern können sich mit den amtlichen Formularen ändern und sollten deshalb anhand des für das jeweilige Jahr geltenden Vordrucks geprüft werden.

Wichtig ist:

  • Die Bemessungsgrundlage muss korrekt angegeben werden.

  • Die selbst berechnete Umsatzsteuer muss gemeldet werden.

  • Die abziehbare Vorsteuer wird separat berücksichtigt.

  • Umsatzsteuer und Vorsteuer dürfen nicht einfach weggelassen werden, nur weil sie sich rechnerisch ausgleichen.

Eine ZM ist für den bloßen Empfang einer Reverse-Charge-Leistung grundsätzlich nicht erforderlich. Sie betrifft vor allem Unternehmen, die selbst bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen.

Welche Fälle fallen nicht unter Reverse Charge?

Privatkunden und nicht unternehmerische Käufe

Reverse Charge ist grundsätzlich ein B2B-Verfahren. Bei einem privaten Kauf stellt der Lieferant die Umsatzsteuer nach den dafür geltenden Regeln in Rechnung.

Auch bei einer gemischten Nutzung sollte das Finanzteam prüfen, welcher Teil der Leistung dem Unternehmen zuzuordnen ist.

Leistungen mit besonderen Ortsregeln

Für bestimmte Leistungen gelten eigene Regeln zum Leistungsort. Dazu gehören beispielsweise:

  • Grundstücksleistungen

  • Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen

  • Personenbeförderung

  • kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen

  • bestimmte Restaurant- und Cateringleistungen

Bei diesen Leistungen kann die Standardregel für grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen nicht einfach angewendet werden.

Bestimmte inländische Reverse-Charge-Fälle

Reverse Charge ist nicht auf EU-Rechnungen beschränkt. § 13b UStG gilt auch für bestimmte inländische Leistungen, etwa in gesetzlich definierten Bereichen des Baugewerbes, der Gebäudereinigung oder des Handels mit bestimmten Waren.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Fall. Eine Rechnung aus dem EU-Ausland ist daher nicht die einzige Voraussetzung für Reverse Charge.

Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer

Weist ein Lieferant auf einer Reverse-Charge-Leistung fälschlich Umsatzsteuer aus, darf das Finanzteam den ausgewiesenen Betrag nicht automatisch als Vorsteuer abziehen. Der Lieferant sollte die Rechnung prüfen und gegebenenfalls berichtigen.

Bis zur Klärung sollte der Beleg nicht wie eine gewöhnliche Rechnung mit abzugsfähiger Vorsteuer behandelt werden. Für die steuerliche Einordnung sind § 14c UStG und der konkrete Sachverhalt maßgeblich.

Einsatz digitaler Rechnungsverwaltung

Eine digitale Rechnungsverwaltung kann das Finanzteam bei der Prüfung von Reverse-Charge-Rechnungen unterstützen. Sinnvolle Funktionen sind:

  • OCR-Erfassung von Rechnungsdaten

  • Erkennung von Lieferant und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • Prüfung fehlender Pflichtangaben

  • Kennzeichnung von Reverse-Charge-Hinweisen

  • automatische Weiterleitung an die richtige Freigabestelle

  • Zuordnung von Kostenstelle und Konto

  • Übergabe von Belegen und Buchungsdaten an DATEV oder das ERP

Spendesk kann Rechnungsdaten erfassen und Belege durch konfigurierbare Prüf- und Freigabeprozesse leiten. Die Software kann die Bearbeitung strukturieren, ersetzt aber nicht die steuerliche Beurteilung durch das Unternehmen oder die Steuerberatung.

Auch bei der digitalen Archivierung gilt: Eine Plattform kann GoBD-relevante Prozesse unterstützen, garantiert aber nicht allein die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung. Die GoBD stellen unter anderem Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit und Unveränderbarkeit.

Reverse-Charge-Rechnungen sicher prüfen und buchen

Bei EU-Rechnungen ohne Umsatzsteuer handelt es sich häufig um einen korrekten Reverse-Charge-Fall. Das Finanzteam sollte trotzdem nicht nur auf die fehlende Steuer, sondern auf den gesamten Sachverhalt achten.

Prüfen Sie vor der Buchung:

  • Welche Leistung oder Ware wurde bezogen?

  • Wo liegt der Leistungsort?

  • Handelt es sich um eine Dienstleistung oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb?

  • Sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern plausibel?

  • Enthält die Rechnung den richtigen Hinweis?

  • Welcher Steuersatz gilt?

  • Besteht ein voller Vorsteuerabzug?

  • Muss die Rechnung korrigiert werden?

Wenn diese Fragen systematisch beantwortet werden, lassen sich falsche Steuerkennzeichen, unnötige Rückfragen und Fehler in der Umsatzsteuer-Voranmeldung vermeiden.

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