Rechnung: Diese Anforderungen & Pflichtangaben sind entscheidend

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Isabelle Beyer

Veröffentlich am 9. November 2022

Rechnung: Anforderungen & Pflichtangaben

In den meisten Betrieben machen Rechnungen – gemessen am gesamten Ausgabenvolumen – mehr als die Hälfte aller Unternehmensausgaben aus. Sie sind somit ein wesentlicher, wenn auch oft unliebsamer Bestandteil der Arbeit jeder Finanzfachkraft. In diesem Artikel erklären wir, welche rechtlichen Anforderungen eine Rechnung erfüllen muss und was Sie als Arbeitgeber beim Ausstellen und Empfangen von Rechnungen noch beachten sollten.

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Pflichtangaben und Anforderungen an eine Rechnung

Die bürokratische Landschaft Deutschlands ist geprägt von Regeln und Vorschriften – so gibt es auch eine ganze Reihe von rechtlichen Anforderungen an Rechnungen. Diese werden durch das Umsatzsteuergesetz festgelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl das Finanzamt als auch der Leistungserbringer und -empfänger alle notwendigen Informationen erhalten.

Die Anforderungen für Kleinunternehmer-Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen, d. h. Rechnungen mit einem Wert von weniger als 250 Euro, sind etwas weniger streng. Mehr dazu weiter unten. 

Angaben, die eine Rechnung enthalten muss

Eine der wichtigsten Anforderungen an Rechnungen ist die ordnungsgemäße Angabe von Informationen über den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger, und natürlich über die Leistung selbst. Hinzu kommen die steuerlichen Bestimmungen. Gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG müssen Rechnungen die folgenden Pflichtangaben aufweisen: 

  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers und Leistungsempfängers

  • Steuernummer des Leistungserbringers oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • Ausstellungsdatum

  • fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird

  • Handelsübliche Bezeichnung für Menge und Artder gelieferten Produkte bzw. den Umfang und Artder Leistungen

  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung

  • aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (sofern nicht bereits im Entgelt berücksichtigt)

  • Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag 

Die beiden häufigsten Sonderfälle

Wie so oft, gibt es auch bei den Rechnungsanforderungen Ausnahmen von der Regel. Dazu gehören insbesondere die beiden folgenden Arten von Rechnungen: 

Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen 

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, bei denen der Bruttobetrag 250 Euro nicht übersteigt. Der Einfachheit halber gelten hier deutlich geringere Anforderungen an die entsprechende Rechnung. Es müssen lediglich die nachfolgenden Angaben aufgeführt werden:

  • Vollständiger Name und Adresse des Leistungserbringers

  • Ausstellungsdatum 

  • Handelsübliche Bezeichnung für Menge und Art der gelieferten Produkte bzw. Leistungen

  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,

  • anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf den Grund der fehlenden Umsatzsteuer-Angaben

Aber Achtung, in den folgenden Fällen gelten die Lockerungen der Anforderungen für Kleinbetragsrechnungen nicht:

  • beim grenzüberschreitenden Versandhandel

  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • bei Reverse-Charge-Leistungen

Anforderungen an Kleinunternehmer-Rechnungen

Die Kleinunternehmerregelung bietet zwei entscheidende Vorteile: 1. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. 2. Die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt entfällt. Auch bei der Rechnungsstellung sollen Kleinunternehmer von bürokratischem Aufwand entlastet werden – die Anforderungen an eine Kleinunternehmer-Rechnung sind daher ebenfalls etwas weniger streng. Diese Angaben sind Pflicht:

  • Vollständiger Name und Adresse von Kleinunternehmer und Rechnungsempfänger

  • Ausstellungsdatum 

  • Handelsübliche Bezeichnung für Menge und Art der gelieferten Produkte bzw. Leistungen

  • Liefer- oder Leistungsdatum

  • Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • fortlaufende Rechnungsnummer

Übrigens, ein Hinweis auf den Grund der fehlenden Umsatzsteuer-Angaben ist nicht verpflichtend, aber durchaus sinnvoll. Die folgende Ergänzung wäre denkbar:"Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten

Anforderungen für elektronisch übermittelte Rechnungen

Elektronisch übermittelte Rechnungen, z.B. per E-Mail oder als Web-Download, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Es entfallen nicht nur die Kosten für Porto, Briefumschläge und Co., die papiersparende Variante der digitalen Rechnungsstellung ist auch um einiges umweltfreundlicher und schneller in der Bearbeitung. Umso erfreulicher ist es, dass seit dem Steuervereinfachungsgesetz im Jahr 2011 Rechnungen auch ohne digitale Signatur und ohne das sogenannte EDI-Verfahren per E-Mail verschickt werden können – denn das war zuvor verpflichtend. Sie sind damit den Papierrechnungen gleichgestellt und müssen so auch die gleichen Pflichtangaben wie eine Papierrechnung enthalten, nicht mehr und nicht weniger.

Ferner müssen elektronische Rechnungen die folgenden Anforderungen erfüllen, damit sie vom Finanzamt anerkannt werden: 

  1. Glaubwürdigkeit der Herkunft, zum Beispiel durch eine eindeutig zuzuordnende E-Mail-Adresse

  2. Vollständigkeit des Rechnungsinhalts

  3. Lesbarkeit der Rechnung

Aufbewahrung einer Rechnung: Die gesetzlichen Anforderungen 

Grundsätzlich müssen sowohl Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Mit anderen Worten: Der Rechnungsempfänger sollte die eingegangene Rechnung mindestens zehn Jahre an einem sicheren Ort archivieren. Der Aussteller einer Rechnung muss eine Kopie anfertigen und diese ebenfalls ein Jahrzehnt lang verwahren. Für Privatpersonen beträgt die Aufbewahrungsfrist dagegen nur zwei Jahre. 

Aufbewahrungspflicht für elektronische Rechnungen

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass digitale Rechnungen auch digital aufbewahrt werden müssen, also nicht etwa ausgedruckt in Papierform. Elektronische Rechnungen müssen in der Regel zehn Jahre lang auf einem Datenträger aufbewahrt werden, der keine nachträglichen Änderungen mehr zulässt.

Anforderungen an Eingangsrechnungen – darauf sollten Sie als Arbeitgeber achten

Geht eine Rechnung bei einem Unternehmen ein, muss sie sachlich, rechnerisch und formell geprüft werden. Dies ist ein komplexer Prozess, bei dem die Organisation sicherstellen muss, dass die eingehenden Rechnungen rechtskonform sind. In diesem oft langwierigen Prozess werden die notwendigen, vorgeschriebenen Rechnungsdaten von der Kreditorenbuchhaltung auf ihre Richtigkeit überprüft.

Checkliste: So kontrollieren Sie Eingangsrechnungen richtig

Bei der Prüfung einer Eingangsrechnung sollten Sie auf die folgenden Aspekte achten: 

  • Sind alle Angaben korrekt, z.B. Name und Anschrift des Leistungsempfängers und des Leistungserbringers? 

  • Gibt es ein Rechnungsdatum?

  • Gibt es eine fortlaufende Rechnungsnummer?

  • Ist eine Steuernummer oder Identifikationsnummer angegeben?

  • Sind die Bankdaten des Rechnungsempfängers vorhanden und korrekt?

  • Wurde die angegebene Leistung oder Lieferung erbracht?

  • Ist die Beschreibung der Leistung oder Lieferung korrekt?

  • Ist das angegebene Entgelt der Leistung oder Lieferung korrekt/wie vereinbart?

  • Sind die angegebenen Steuersätze (7 Prozent, 19 Prozent oder steuerfrei) richtig? 

  • Ist die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen (19 Prozent)? (falls zutreffend)

Was tun, wenn eine Rechnung fehlerhaft ist?

Wenn Angaben falsch sind oder gar fehlen und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung entsprechen, sollte dies unter keinen Umständen einfach ignoriert werden. Denn: Fehlerhafte Eingangsrechnungen können nicht nur zu Nachteilen für das Unternehmen führen, sondern bedeuten ggf. auch für den Rechnungsempfänger Ärger mit dem Finanzamt. Abgesehen davon sind nachträgliche Änderungen von Rechnungsbuchungen kompliziert, aufwändig und kosten somit nur unnötig Zeit und Geld. Daher empfiehlt es sich, den Rechnungssteller sofort auf den Fehler aufmerksam zu machen und eine korrigierte Fassung anzufragen – im Idealfall bereits vor Buchung der Rechnung.

Aber keine Sorge, laut BFH kann eine Rechnung auch nach der Buchung noch korrigiert werden. Das gilt aber nur, wenn eine sogenannte "berichtigungsfähige" Rechnung vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine (oder mehrere) der folgenden Angaben rückwirkend geändert werden müssen:

  • Rechnungsaussteller

  • Leistungsempfänger

  • Leistungsbeschreibung

  • Entgelt 

  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Bitte beachten Sie: Es ist nicht zulässig, fehlerhafte Eingangsrechnungen selbst zu korrigieren, dazu ist nur der Rechnungsaussteller selbst berechtigt. Es dürfen dabei keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

Rechnungsverwaltung automatisieren 

Rechnungen begleiten den Arbeitsalltag vieler Finanzfachleute wie kaum eine andere Tätigkeit, und das Tag für Tag. Immerhin ist die Rechnungsverwaltung die Aufgabe, die im Finanzwesen am zweitmeisten Zeit in Anspruch nimmt – wenn auch eine unwillkommene. Warum sich das Rechnungsmanagement keiner großen Beliebtheit erfreut, ist schnell erklärt: Zwei Drittel aller Unternehmen genehmigen und verfolgen Rechnungen immer noch manuell. Das ist nicht nur eintönig und mühsam, sondern kostet auch wertvolle Zeit, die für gewinnbringendere Aufgaben verwendet werden könnte. Die hohe Arbeitsbelastung und die manuellen Prozesse führen außerdem zu kostspieligen Fehlern wie nicht genehmigten Rechnungen, Duplikaten, Verspätungsgebühren und angespannten Arbeitsbeziehungen. Es besteht also ein klarer Bedarf an Digitalisierung im Rechnungsmanagement. 

An dieser Stelle kommen Ausgabenmanagement-Tools wie Spendesk ins Spiel. Zukunftsweisende Software wie diese automatisiert das Rechnungsmanagement ganzheitlich. Und so funktioniert’s: Papierrechnungen können einfach in eine App eingepflegt werden. Die App extrahiert mittels OCR-Technologie alle wichtigen Rechnungsinformationen und füllt so Pflichtfelder wie Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum oder Gesamtbetrag ganz automatisch aus. Rechnungen, die per E-Mail eingehen, können dank der neuen Spendesk AP-Lösung direkt weitergeleitet werden. Spendesk vervollständigt alle Angaben vollautomatisiert und stellt anschließend eine Zahlungsaufforderung aus. Die manuelle Dateneingabe entfällt und die Anforderungen an eine Rechnung werden direkt von der Software geprüft. 

Auch die Rechnungsfreigabe erfolgt gänzlich automatisiert: Führungskräfte erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine Rechnung eingereicht wurde, und können diese von überall aus überprüfen und freigeben. Ebenfalls praktisch: Die getätigten Ausgaben können direkt mit den vorhandenen Budgets verglichen werden. So können Budgetverantwortliche jederzeit die Verantwortung für ihre Ausgaben übernehmen und das Finanzteam behält den vollen Überblick über alle getätigten Bestellungen, etc.  

All dies beschleunigt nicht nur den Monatsabschlussum ein Vielfaches, sondern lässt auch mehr Zeit für Aufgaben, die einen größeren Mehrwert für das Unternehmen bringen. 

Klingt interessant? Buchen Sie noch heute eine Demo mit einem unserer Spendesk-Experten, um mehr über die automatisierte Rechnungsverwaltung zu erfahren. 

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